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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 2 Sch 2/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1062 Abs. 1 Ziffer 4 | |
ZPO § 1060 Abs. 1 | |
ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Ziffer 2 b | |
ZPO §§ 722 ff. | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 1064 Abs. 2 | |
ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
ZPO § 546 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 2.3.2001
In dem schiedsrichterlichen Verfahren ...
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2. Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2001 durch die Richter ...
beschlossen:
Tenor:
Der Teilschiedsspruch vom 24.07.2000, ergangen in Hanau durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Mitgliedern ..., wird hinsichtlich des Ausspruches Der Beklagte hat den nach seiner Kündigung durch den Kläger von ihm mit den 3 ehemaligen Kunden des Klägers S., W.A. und M. erzielten Umsatz zu beziffern und die Richtigkeit und Vollständigkeit der in seinem Namen in dem Schiedsgerichtstermin vom 20.12.1999 abgegebenen Erklärung und der vorgenannten Bezifferung eidesstattlich zu versichern"
mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Auskunft nur für den Zeitraum vom 07.10.1996 bis 06.10.1998 zu erteilen ist.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Schiedsbeklagten beträgt 20.000,-- DM.
Gründe:
Der von dem inländischen Schiedsgericht erlassene Teilschiedsspruch vom 24.07.2000 war nach §§ 1062 Abs. 1 Ziffer 4, 1060 Abs. 1 ZPO mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass die Auskunft nur für den Zeitraum vom 07.10.1996 bis 06.10.1998 zu erteilen ist. Der darauf gerichtete Antrag des Schiedsklägers war entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten nicht nach §§ 1060 Abs. 2 Satz 1, 1059 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Denn ein Aufhebungsgrund, welcher die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung rechtfertigte, liegt nicht vor. Die von dem Beklagten dafür vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine solche Entscheidung nicht. Allerdings ist einem Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 2 b ZPO die Anerkennung zu versagen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht, etwa weil es dem für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch an einer hinreichenden Konkretisierung des zu vollstreckenden Titels fehlt. Doch liegen diese Voraussetzungen hier entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten nicht vor.
Soweit dieser rügt, der Tenor des Teilschiedsspruchs sei ungenau und ihm könne deswegen nicht nachgekommen werden, weil die Adressen der drei Kunden und bei zwei von ihnen noch nicht einmal die Vornamen angegeben seien, so dass er nicht wisse, wer gemeint sei, ist sein Einwand unbeachtlich. Er hat in der Sitzung des Schiedsgerichts am 20.12.1999 erklären lassen, lediglich die drei in der Klageerwiderung genannten Mandanten betreut zu haben. Die Namen dieser drei Mandanten stimmen mit denen im Tenor des Teilschiedsspruchs genannten ehemaligen Kunden des Schiedsklägers überein. Der Schiedsbeklagte weiß damit, wer damit gemeint ist. Über die Identität dieser Personen herrschte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Schiedsklägers zu keinem Zeitpunkt Unklarheit zwischen den Parteien. Ebenso unbeachtlich ist der weitere Einwand des Schiedsbeklagten, die Erklärung vom 20.12.1999 sei im Tenor des Teilschiedsspruchs nicht wörtlich zitiert und könne deswegen nicht eindeutig erfüllt werden. Der Inhalt der genannten Erklärung ist auf Seite 3 vorletzter Absatz des Teilschiedsspruchs wiedergegeben und lässt ersehen, dass der Schiedsbeklagte lediglich die drei im Tenor genannten ehemaligen Kunden des Schiedsklägers betreut habe, er die mit ihnen erzielten Umsätze beziffern und die Richtigkeit seiner dahingehenden Angaben versichern werde. Es steht demnach eindeutig fest, worauf sich seine Auskunftspflicht bezieht.
Zu Recht rügt der Schiedsbeklagte allerdings, dass der Tenor des Teilschiedsspruchs über den im Schiedsverfahren vom Schiedskläger gestellten Antrag hinaus keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Zeitraums enthält, für den die Auskunft zu erteilen ist. Die erforderliche weitere Konkretisierung des Titels kann aber im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ebenso wie in einem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach §§ 722 ff. ZPO nachgeholt werden (Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 1060 Rn. 1; für das Verfahren nach § 722 ff. ZPO BGH NJW 93, 1801 ff.; Zöller-Geimer, a. a. O., § 722 Rn. 41), und der Schiedskläger hat dementsprechend auf Anregung des Senats seinem Antrag die erforderliche genaue Fassung gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist nach §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 546 Abs. 2, 3 ZPO gemäß dem geschätzten Interesse des Klägers an der Vollstreckbarerklärung festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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